SATZUNG

des Vereines „Regionale Bürgerinitiative Gymnasium Herbsleben e.V.“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Regionale Bürgerinitiative Gymnasium Herbsleben e.V." Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Langensalza eingetragen werden und danach den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ erhalten.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Herbsleben, Unstrut-Hainich-Kreis.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der ausschließliche Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Schulteiles III des Salza-Gymnasiums in Herbsleben im weitesten Sinne.
2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Unterstützung bei der Anschaffung von Lern- und Lehrmitteln
b) die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen wie z.B. Schul- und Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen
c) die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern
d) die Unterstützung von Schulprojekten
e) der Einsatz für die Erhaltung und den Ausbau des gymnasialen Schulstandortes in Herbsleben
f) die Unterstützung bei der Einführung neuer Unterrichtsformen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen nach ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Unabhängigkeit

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er hat sich zur Aufgabe gestellt, die Schule bei der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler ideell und materiell zu unterstützen, die Erziehungsgemeinschaft zu pflegen und das Wohl der Schule zu fördern. Die Aufgaben des Schulträgers, der Elternvertretungen und der Schulkonferenz werden vom Verein nicht berührt.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Mit der Abgabe der Beitrittserklärung unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt oder wiederholt gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat oder
b. wenn trotz zweimaliger Mahnung der Jahresmitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden ist.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss entscheiden soll, mitzuteilen.
4. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b. den laufenden Jahresbeitrag zu leisten

§ 8 Beiträge

1. Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
2. Die Beitragszahlung erfolgt durch Überweisung auf das Konto des Vereins oder durch Erteilung einer Einzugsermächtigung. Der Beitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Spenden können jederzeit geleistet werden.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a. die Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
d. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e. Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer
f. die Änderung der Satzung
g. die Auflösung des Vereins
h. Entscheidungen über grundlegende Fragen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgemäß eingeladen wurde.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Die Auflösung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Ladungsvorschriften sind einzuhalten.
6. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

§ 11 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß Satz 1 vertreten. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Mitteilungen an Presse, Funk und Fernsehen werden nur durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, erteilt. Bei Rechtsgeschäften über 250.00 Euro erfolgt jedoch stets eine Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder. Auszahlungen erfolgen nach Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Schatzmeisters. Der Schatzmeister überwacht die Buchungen aller Ausgaben und Einnahmen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied des Vereins ist. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für die Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied, außer dem Vorsitzenden, vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit aus der Mitgliedschaft gemäß § 5 selbst ergänzen. Die nächste Mitgliederversammlung nach der Ergänzung muss diese bestätigen.

§ 12 Tätigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er tagt auf Einladung des Vorsitzenden. Dieser muss auf Wunsch von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Sitzung einberufen.
2. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Quartal einzuberufen.
3. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a. Führung der Vereinsgeschäfte (einschließlich Verträge)
b. Aufnahme von Mitgliedern
c. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
d. Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13 Satzungsänderungen formeller Art

Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

§ 14 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Gemeinde Herbsleben und die Stadt Bad Tennstedt, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Bildung und Erziehung der Kinder zu verwenden hat.

Herbsleben, den 05.06.2008